Gesetz

§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG

Ausstellung von Rechnungen (Abs. 1, Satz 5) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 14 UStG · Ausstellung von Rechnungen

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 5

Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

UStAE 14.1 Abs. 6–8 fasst zentrale Regeln zur Ausstellung von E-Rechnungen nach § 14 UStG zusammen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG muss ein Unternehmer auch dann eine Rechnung ausstellen, wenn er eine Lieferung oder sonstige Leistung an eine juristische Person ausführt, soweit diese nicht Unternehmer ist.

Worum geht es?

§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG steht in steuerstoff für Ausstellung von Rechnungen (Abs. 1, Satz 5) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • UStAE 14.1 Abs. 6–8 fasst zentrale Regeln zur Ausstellung von E-Rechnungen nach § 14 UStG zusammen.
  • Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG muss ein Unternehmer auch dann eine Rechnung ausstellen, wenn er eine Lieferung oder sonstige Leistung an eine juristische Person ausführt, soweit diese nicht Unternehmer ist.

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