Gesetz

§ 14 Abs. 4 UStG

Ausstellung von Rechnungen (Abs. 4) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 14 UStG · Ausstellung von Rechnungen

amtlicher Text

Absatz 1

Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

1. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer, 2. Leistung eines anderen Unternehmers, 3. Leistungsbezug für das Unternehmen, 4. ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG. Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG entsprechen.

Worum geht es?

§ 14 Abs. 4 UStG steht in steuerstoff für Ausstellung von Rechnungen (Abs. 4) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG.
  • Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG entsprechen.
  • Fehlen wesentliche Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich zunächst nicht zulässig.
  • In diesen Fällen ist nicht immer eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, weil der Leistungsempfänger selbst Steuerschuldner ist oder die Steuer bei der Einfuhr entsteht.

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