Gesetz

§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG

Ausstellung von Rechnungen (Abs. 2, Satz 2, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 14 UStG · Ausstellung von Rechnungen

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 2

Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

UStAE 14.1 Abs. 6–8 fasst zentrale Regeln zur Ausstellung von E-Rechnungen nach § 14 UStG zusammen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG muss ein Unternehmer auch dann eine Rechnung ausstellen, wenn er eine Lieferung oder sonstige Leistung an eine juristische Person ausführt, soweit diese nicht Unternehmer ist.

Worum geht es?

§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG steht in steuerstoff für Ausstellung von Rechnungen (Abs. 2, Satz 2, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • UStAE 14.1 Abs. 6–8 fasst zentrale Regeln zur Ausstellung von E-Rechnungen nach § 14 UStG zusammen.
  • Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG muss ein Unternehmer auch dann eine Rechnung ausstellen, wenn er eine Lieferung oder sonstige Leistung an eine juristische Person ausführt, soweit diese nicht Unternehmer ist.

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