§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG
Ausstellung von Rechnungen (Abs. 4, Satz 1, Nr. 8) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 14 UStG · Ausstellung von Rechnungen
Absatz 1 · Satz 1
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
55 Sofern nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 38 UStG eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht (vgl. auch Rn. 12 f.), erfüllt nur eine solche dem Grunde nach die Anforderungen der §§ 14, 14a UStG. Eine sonstige Rechnung erfüllt in diesen Fällen nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rechnung. 56 Bestand eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung und wird stattdessen eine sonstige Rechnung i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgestellt, handelt es sich nicht um eine ordnungsmäßige Rechnung i.S.v. §§ 14, 14a UStG. Folglich berechtigt die ausgestellte Rechnung dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Worum geht es?
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG steht in steuerstoff für Ausstellung von Rechnungen (Abs. 4, Satz 1, Nr. 8) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Gemäß den Übergangsregelungen in § 27 Abs. 38 muss eine Rechnung und Gutschrift abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 in folgenden Fällen nicht als E-Rechnung ausgestellt werden:
- Erfolgt die Rechnungserteilung in Form einer Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 5), ist auf den Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers abzustellen, da dieser der Aussteller der Rechnung ist.
- Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG muss die Steuer in einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
- Der Begriff der Rechnung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 UStG.
- Sofern für einen Umsatz nach § 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 38 UStG eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht, erfüllt nur eine solche dem Grunde nach die Anforderungen der §§ 14, 14a UStG.
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Verwandte Fundstellen
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- § 14 Abs. 3 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Abs. 3) — Umsatzsteuergesetz
- § 14 Abs. 4 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Abs. 4) — Umsatzsteuergesetz
- § 14 Abs. 5 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Abs. 5) — Umsatzsteuergesetz
- § 14 Abs. 6 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Abs. 6) — Umsatzsteuergesetz
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen — Umsatzsteuergesetz