§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG
Ausstellung von Rechnungen (Abs. 4, Satz 1, Nr. 8) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 14 UStG · Ausstellung von Rechnungen
Absatz 1 · Satz 1
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG muss eine Rechnung im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf enthalten, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Worum geht es?
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG steht in steuerstoff für Ausstellung von Rechnungen (Abs. 4, Satz 1, Nr. 8) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG muss eine Rechnung im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf enthalten, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
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