§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG
Ausstellung von Rechnungen (Abs. 2, Satz 2, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 14 UStG · Ausstellung von Rechnungen
Absatz 1 · Satz 2
Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
UStAE 14.1 Abs. 6–8 fasst zentrale Regeln zur Ausstellung von E-Rechnungen nach § 14 UStG zusammen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG muss ein Unternehmer auch dann eine Rechnung ausstellen, wenn er eine Lieferung oder sonstige Leistung an eine juristische Person ausführt, soweit diese nicht Unternehmer ist.
Worum geht es?
§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG steht in steuerstoff für Ausstellung von Rechnungen (Abs. 2, Satz 2, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- UStAE 14.1 Abs. 6–8 fasst zentrale Regeln zur Ausstellung von E-Rechnungen nach § 14 UStG zusammen.
- Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG muss ein Unternehmer auch dann eine Rechnung ausstellen, wenn er eine Lieferung oder sonstige Leistung an eine juristische Person ausführt, soweit diese nicht Unternehmer ist.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
Verwandte Fundstellen
- § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Abs. 1, Satz 5) — Umsatzsteuergesetz
- § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Abs. 2, Satz 2, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz
- § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Abs. 2, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz
- § 14 Abs. 2 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz
- § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Abs. 4, Satz 1, Nr. 8) — Umsatzsteuergesetz
- § 14 Abs. 4 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Abs. 4) — Umsatzsteuergesetz
- § 14 Abs. 5 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Abs. 5) — Umsatzsteuergesetz
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen — Umsatzsteuergesetz