Gesetz

§ 14 Abs. 5 UStG

Ausstellung von Rechnungen (Abs. 5) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 14 UStG · Ausstellung von Rechnungen

amtlicher Text

Absatz 1

Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Anzahlung setzt kumulativ voraus: - eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung nach §§ 14 und 14a UStG und - die tatsächliche Zahlung des in Rechnung gestellten Entgelts. Für Rechnungen über Entgelte, die vor Ausführung der Leistung vereinnahmt werden, gelten die Rechnungspflichten des § 14 Abs. 1 bis 4 UStG nach § 14 Abs. 5 UStG sinngemäß.

Worum geht es?

§ 14 Abs. 5 UStG steht in steuerstoff für Ausstellung von Rechnungen (Abs. 5) — Umsatzsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Abschlagsrechnungen, Anzahlungen und unfertige Leistungen
  • eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung nach §§ 14 und 14a UStG und
  • Für Rechnungen über Entgelte, die vor Ausführung der Leistung vereinnahmt werden, gelten die Rechnungspflichten des § 14 Abs. 1 bis 4 UStG nach § 14 Abs. 5 UStG sinngemäß.
  • Eine Schlussrechnung darf bereits versteuerte Anzahlungen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer einfach unberücksichtigt lassen.

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