§ 14 Abs. 2 UStG
Ausstellung von Rechnungen (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 14 UStG · Ausstellung von Rechnungen
Absatz 1
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Die gesetzlichen Neuregelungen zur E-Rechnung ergeben sich insbesondere aus § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG. Die Übergangsregelungen stehen in § 27 Abs. 38 UStG. Eine E-Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG eine Rechnung, die
Worum geht es?
§ 14 Abs. 2 UStG steht in steuerstoff für Ausstellung von Rechnungen (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die gesetzlichen Neuregelungen zur E-Rechnung ergeben sich insbesondere aus § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG. Die Übergangsregelungen stehen in § 27 Abs. 38 UStG.
- Eine E-Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG eine Rechnung, die
- Eine E-Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
- Seit dem 1.1.2025 unterscheidet § 14 Abs. 1 UStG zwischen E-Rechnungen und sonstigen Rechnungen.
- Grenzüberschreitende Beratungsleistungen an juristische Personen
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