§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
Steuersätze (Abs. 2, Nr. 10) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 12 UStG · Steuersätze
Absatz 1
Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Für die reine kurzfristige Beherbergungsleistung ist zusätzlich der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG zu prüfen. Der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG grundsätzlich 19 %.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Für die reine kurzfristige Beherbergungsleistung ist zusätzlich der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG zu prüfen.
- Der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG grundsätzlich 19 %.
- Für bestimmte gesetzlich bezeichnete Umsätze gilt nach § 12 Abs. 2 UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
- Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kann der ermäßigte Steuersatz insbesondere für bestimmte Personenbeförderungen gelten.
- Für die reine Beherbergungsleistung gilt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
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