Gesetz

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG

Steuersätze (Abs. 2, Nr. 11) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 12 UStG · Steuersätze

amtlicher Text

Absatz 1

Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Für die reine kurzfristige Beherbergungsleistung ist zusätzlich der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG zu prüfen. Der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG grundsätzlich 19 %.

Worum geht es?

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG steht in steuerstoff für Steuersätze (Abs. 2, Nr. 11) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für die reine kurzfristige Beherbergungsleistung ist zusätzlich der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG zu prüfen.
  • Der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG grundsätzlich 19 %.
  • Für bestimmte gesetzlich bezeichnete Umsätze gilt nach § 12 Abs. 2 UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
  • Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kann der ermäßigte Steuersatz insbesondere für bestimmte Personenbeförderungen gelten.
  • Für die reine Beherbergungsleistung gilt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.

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