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Umsatzsteuer

Binnenmarkt: Innergemeinschaftlicher Erwerb von Türen und Vorsteueraufteilung

Innergemeinschaftlicher Erwerb mit teilweisem Vorsteuerabzug bei gemischt verwendeten Wirtschaftsgütern.

Tempo

Innergemeinschaftlicher Erwerb von Türen

► Ausgangssachverhalt

Der Unternehmer Becker aus Deutschland kauft zehn Türen von einem Unternehmer aus den Niederlanden.

Die Türen werden unmittelbar von Amsterdam nach Borken geliefert.

Gesamtpreis:

10.000 €

Die Rechnung wird am 03.05. ausgestellt.

Von den zehn Türen werden

  • drei Türen steuerpflichtig verkauft,
  • sieben Türen in ein steuerfrei vermietetes Mehrfamilienhaus eingebaut.

⇨ 1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

Die Türen gelangen aus den Niederlanden nach Deutschland.

Damit liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG vor.

Voraussetzungen:

  • Gegenstand gelangt aus einem EU-Mitgliedstaat ins Inland
  • Erwerber ist Unternehmer
  • Erwerb erfolgt für das Unternehmen
  • Lieferer ist Unternehmer
  • Lieferung erfolgt gegen Entgelt

Alle Voraussetzungen sind erfüllt.

⇨ 2. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Der Ort bestimmt sich nach § 3d Satz 1 UStG.

Der Erwerb wird dort ausgeführt, wo die Beförderung endet.

Hier:

Borken (Deutschland)

§ 3d Satz 2 UStG greift nicht, da Becker seine deutsche USt-IdNr. verwendet.

⇨ 3. Steuerbarkeit

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerbar nach

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG.

⇨ 4. Steuerbefreiung

Eine Steuerbefreiung nach § 4b UStG greift nicht.

Die Erwerbe sind daher steuerpflichtig.

Steuersatz:

19 %

⇨ 5. Bemessungsgrundlage

Nettoentgelt:

10.000 €

Umsatzsteuer:

10.000 €

× 19 %

=

1.900 €

Steuerschuldner:

Becker

gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG.

⇨ 6. Steuerentstehung

Die Rechnung wird am 03.05. ausgestellt.

Die Erwerbsteuer entsteht nach

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG

mit Ausstellung der Rechnung.

Voranmeldungszeitraum:

Mai

⇨ 7. Vorsteuerabzug

Grundsätzlich steht Becker der Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG

zu.

Allerdings werden die Türen unterschiedlich verwendet.

► Drei Türen

Die drei Türen werden für steuerpflichtige Umsätze verwendet.

Hier besteht voller Vorsteuerabzug.

Vorsteuer:

3 × 1.000 €

=

3.000 €

Umsatzsteuer:

570 €

Vorsteuerabzug:

570 €

► Sieben Türen

Sieben Türen werden in ein steuerfrei vermietetes Mehrfamilienhaus eingebaut.

Die Vermietung ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.

Da diese Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließen, besteht insoweit kein Vorsteuerabzug.

Vorsteuer:

0 €

⇨ 8. Ergebnis

Erwerbsteuer:

1.900 €

Vorsteuer:

570 €

Nicht abzugsfähige Vorsteuer:

1.330 €

⇨ Prüfungsschema

1. Gelangt ein Gegenstand aus einem EU-Mitgliedstaat nach Deutschland?

2. Unternehmer als Erwerber?

3. Erwerb für das Unternehmen?

4. Ort des Erwerbs (§ 3d UStG)

5. Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG)

6. Steuerbefreiung prüfen

7. Bemessungsgrundlage bestimmen

8. Erwerbsteuer berechnen

9. Vorsteuerabzug nach § 15 UStG prüfen

10. Ausschluss des Vorsteuerabzugs beachten

⇨ Merksätze

Der innergemeinschaftliche Erwerb löst grundsätzlich Erwerbsteuer aus.

Vorsteuer erhält der Unternehmer jedoch nur, soweit die erworbenen Gegenstände für Umsätze verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Steuerfreie Vermietungsumsätze (§ 4 Nr. 12 UStG) schließen den Vorsteuerabzug regelmäßig aus.

Beim gemischten Verwendungszweck ist die Vorsteuer aufzuteilen.

⇨ Klausurfallen

Prüfungsfalle Nr. 1:

Erwerbsteuer und Vorsteuer werden häufig gleichgesetzt.

Das ist falsch.

Erwerbsteuer entsteht immer.

Der Vorsteuerabzug ist gesondert zu prüfen.

Prüfungsfalle Nr. 2:

Steuerfreie Vermietung berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.

Prüfungsfalle Nr. 3:

Bei gemischter Verwendung ist die Vorsteuer aufzuteilen.

Prüfungsfalle Nr. 4:

§ 4b UStG betrifft nur bestimmte innergemeinschaftliche Erwerbe.

Im Regelfall ist der Erwerb steuerpflichtig.