Binnenmarkt: Innergemeinschaftlicher Erwerb von Türen und Vorsteueraufteilung
Innergemeinschaftlicher Erwerb mit teilweisem Vorsteuerabzug bei gemischt verwendeten Wirtschaftsgütern.
⇨ Innergemeinschaftlicher Erwerb von Türen
► Ausgangssachverhalt
Der Unternehmer Becker aus Deutschland kauft zehn Türen von einem Unternehmer aus den Niederlanden.
Die Türen werden unmittelbar von Amsterdam nach Borken geliefert.
Gesamtpreis:
10.000 €
Die Rechnung wird am 03.05. ausgestellt.
Von den zehn Türen werden
- drei Türen steuerpflichtig verkauft,
- sieben Türen in ein steuerfrei vermietetes Mehrfamilienhaus eingebaut.
⇨ 1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
Die Türen gelangen aus den Niederlanden nach Deutschland.
Damit liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG vor.
Voraussetzungen:
- Gegenstand gelangt aus einem EU-Mitgliedstaat ins Inland
- Erwerber ist Unternehmer
- Erwerb erfolgt für das Unternehmen
- Lieferer ist Unternehmer
- Lieferung erfolgt gegen Entgelt
Alle Voraussetzungen sind erfüllt.
⇨ 2. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Der Ort bestimmt sich nach § 3d Satz 1 UStG.
Der Erwerb wird dort ausgeführt, wo die Beförderung endet.
Hier:
Borken (Deutschland)
§ 3d Satz 2 UStG greift nicht, da Becker seine deutsche USt-IdNr. verwendet.
⇨ 3. Steuerbarkeit
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerbar nach
⇨ 4. Steuerbefreiung
Eine Steuerbefreiung nach § 4b UStG greift nicht.
Die Erwerbe sind daher steuerpflichtig.
19 %
⇨ 5. Bemessungsgrundlage
Nettoentgelt:
10.000 €
10.000 €
× 19 %
=
1.900 €
Steuerschuldner:
Becker
gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG.
⇨ 6. Steuerentstehung
Die Rechnung wird am 03.05. ausgestellt.
Die Erwerbsteuer entsteht nach
mit Ausstellung der Rechnung.
Mai
⇨ 7. Vorsteuerabzug
Grundsätzlich steht Becker der Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach
zu.
Allerdings werden die Türen unterschiedlich verwendet.
► Drei Türen
Die drei Türen werden für steuerpflichtige Umsätze verwendet.
Hier besteht voller Vorsteuerabzug.
3 × 1.000 €
=
3.000 €
570 €
570 €
► Sieben Türen
Sieben Türen werden in ein steuerfrei vermietetes Mehrfamilienhaus eingebaut.
Die Vermietung ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.
Da diese Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließen, besteht insoweit kein Vorsteuerabzug.
0 €
⇨ 8. Ergebnis
Erwerbsteuer:
1.900 €
570 €
Nicht abzugsfähige Vorsteuer:
1.330 €
⇨ Prüfungsschema
1. Gelangt ein Gegenstand aus einem EU-Mitgliedstaat nach Deutschland?
2. Unternehmer als Erwerber?
3. Erwerb für das Unternehmen?
4. Ort des Erwerbs (§ 3d UStG)
5. Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG)
6. Steuerbefreiung prüfen
7. Bemessungsgrundlage bestimmen
8. Erwerbsteuer berechnen
9. Vorsteuerabzug nach § 15 UStG prüfen
10. Ausschluss des Vorsteuerabzugs beachten
⇨ Merksätze
Der innergemeinschaftliche Erwerb löst grundsätzlich Erwerbsteuer aus.
Vorsteuer erhält der Unternehmer jedoch nur, soweit die erworbenen Gegenstände für Umsätze verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Steuerfreie Vermietungsumsätze (§ 4 Nr. 12 UStG) schließen den Vorsteuerabzug regelmäßig aus.
Beim gemischten Verwendungszweck ist die Vorsteuer aufzuteilen.
⇨ Klausurfallen
Prüfungsfalle Nr. 1:
Erwerbsteuer und Vorsteuer werden häufig gleichgesetzt.
Das ist falsch.
Erwerbsteuer entsteht immer.
Der Vorsteuerabzug ist gesondert zu prüfen.
Prüfungsfalle Nr. 2:
Steuerfreie Vermietung berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.
Prüfungsfalle Nr. 3:
Bei gemischter Verwendung ist die Vorsteuer aufzuteilen.
Prüfungsfalle Nr. 4:
§ 4b UStG betrifft nur bestimmte innergemeinschaftliche Erwerbe.
Im Regelfall ist der Erwerb steuerpflichtig.