Gesetz

§ 13a UStG

Steuerschuldner — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 13a UStG · Steuerschuldner

amtlicher Text

Absatz 1

Steuerschuldner ist in den Fällen 1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer; 2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; 3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer; 4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Steuerschuldner ist grundsätzlich der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Worum geht es?

§ 13a UStG steht in steuerstoff für Steuerschuldner — Umsatzsteuergesetz und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Steuerschuldner ist grundsätzlich der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  • ⇨ Binnenmarkt: Holzanbau und innergemeinschaftlicher Erwerb
  • Der Unternehmer Becker aus Deutschland kauft zehn Türen von einem Unternehmer aus den Niederlanden.
  • Die unentgeltliche Wertabgabe dient dazu, einen zuvor gewährten Vorsteuerabzug auszugleichen, wenn Gegenstände oder Leistungen anschließend privat oder außerunternehmerisch verwendet werden.
  • Bei Kommission und Vermittlung ist zuerst zu unterscheiden:

Passende Wissensbeiträge

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