§ 13a UStG
Steuerschuldner — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 13a UStG · Steuerschuldner
Absatz 1
Steuerschuldner ist in den Fällen 1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer; 2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; 3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer; 4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Steuerschuldner ist grundsätzlich der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Worum geht es?
§ 13a UStG steht in steuerstoff für Steuerschuldner — Umsatzsteuergesetz und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Steuerschuldner ist grundsätzlich der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- ⇨ Binnenmarkt: Holzanbau und innergemeinschaftlicher Erwerb
- Der Unternehmer Becker aus Deutschland kauft zehn Türen von einem Unternehmer aus den Niederlanden.
- Die unentgeltliche Wertabgabe dient dazu, einen zuvor gewährten Vorsteuerabzug auszugleichen, wenn Gegenstände oder Leistungen anschließend privat oder außerunternehmerisch verwendet werden.
- Bei Kommission und Vermittlung ist zuerst zu unterscheiden:
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Prüfung von Ausgangsumsätzen, Lieferort und ReihengeschäftenUmsatzsteuerUmfassendes Prüfungsschema für umsatzsteuerliche Ausgangsumsätze: Leistungsart, Leistungsumfang, Ort, Zeitpunkt, Steuerbarkeit, Steuerbefreiung, Steuersatz, Bemessungsgrundlage, Verfügungsmacht sowie bewegte und unbewegte Lieferungen im Reihengeschäft.
- Binnenmarkt: Holzanbau, innergemeinschaftlicher Erwerb und WerklieferungUmsatzsteuerPrüfung einer Werklieferung im Inland mit Anzahlung sowie innergemeinschaftlichem Erwerb von Material aus Belgien.
- Binnenmarkt: Innergemeinschaftlicher Erwerb von Türen und VorsteueraufteilungUmsatzsteuerInnergemeinschaftlicher Erwerb mit teilweisem Vorsteuerabzug bei gemischt verwendeten Wirtschaftsgütern.
- Unentgeltliche Wertabgaben – Grundfälle (§ 3 Abs. 1b und 3 Abs. 9a UStG)UmsatzsteuerSystematische Prüfung der unentgeltlichen Wertabgabe bei Entnahmen, Schenkungen, Privatverwendungen und unentgeltlichen Dienstleistungen.
- Kommission, Vermittlung und Hilfsgeschäfte im Rahmen des UnternehmensUmsatzsteuerUmsatzsteuerliche Behandlung von Kommissionsgeschäften, Vermittlungsleistungen, Lieferungen, Gutschriften und Vorsteuerabzug.
- Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht – kompaktUmsatzsteuerKompakte Übersicht zu Unternehmerfähigkeit, nachhaltiger Tätigkeit, Selbständigkeit, Erbfall, Grundstücksgemeinschaften, Strohmann, Arbeitsgemeinschaften und Kapitalgesellschaften nach § 2 UStG.