§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Bewertung (Abs. 1, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG steht in steuerstoff für Bewertung (Abs. 1, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
- Die 1-%-Methode pauschaliert den privaten Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs. Voraussetzung ist regelmäßig eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 %.
- Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von derzeit 70.000 € auf 100.000 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E).
- Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert.
- § 8 EStG bestimmt, welche Vorteile als steuerpflichtige Einnahmen gelten und wie sie bewertet werden.
Passende Wissensbeiträge
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