Gesetz

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Bewertung (Abs. 1, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG steht in steuerstoff für Bewertung (Abs. 1, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
  • Die 1-%-Methode pauschaliert den privaten Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs. Voraussetzung ist regelmäßig eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 %.
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von derzeit 70.000 € auf 100.000 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E).
  • Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert.
  • § 8 EStG bestimmt, welche Vorteile als steuerpflichtige Einnahmen gelten und wie sie bewertet werden.

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