§ 8 EStG
Einnahmen, Sachbezüge — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Seit 2020 grenzt § 8 EStG Sach- und Geldleistungen ausdrücklich voneinander ab. Für viele Sachbezüge gilt nach § 8 Abs. 2 EStG der um übliche Preisnachlässe geminderte **übliche Endpreis am Abgabeort**. Maßgeblich ist grundsätzlich der Preis, den Letztverbraucher für die konkrete Ware oder Dienstleistung zahlen.
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Worum geht es?
§ 8 EStG steht in steuerstoff für Einnahmen, Sachbezüge — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und Wirtschaftsjahr
- ⇨ § 2 EStG – Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen
- Seit 2020 grenzt § 8 EStG Sach- und Geldleistungen ausdrücklich voneinander ab.
- Für viele Sachbezüge gilt nach § 8 Abs. 2 EStG der um übliche Preisnachlässe geminderte **übliche Endpreis am Abgabeort**. Maßgeblich ist grundsätzlich der Preis, den Letztverbraucher für die konkrete Ware oder Dienstleistung zahlen.
- Für bestimmte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertete Sachbezüge gilt eine monatliche **Freigrenze von 50 EUR**.
Passende Wissensbeiträge
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- Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und WirtschaftsjahrRechnungswesen / EinkommensteuerGrundlagen der Einkünfteermittlung, Abgrenzung von Betriebsausgaben, Geschenke an Geschäftsfreunde, private Nutzung betrieblicher Pkw einschließlich Elektrofahrzeugen sowie Regeln zum Wirtschaftsjahr.
- § 2 EStG – Umfang der Besteuerung und BegriffsbestimmungenGesetze / EinkommensteuerDefiniert die sieben Einkunftsarten, die Gewinn- und Überschusseinkünfte sowie die Berechnung vom Gesamtbetrag der Einkünfte bis zur festzusetzenden Einkommensteuer.
- Sachbezüge bei ArbeitnehmernArbeitnehmerSachbezüge sind nicht in Geld bestehende Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis. Entscheidend sind die Abgrenzung zu Geldleistungen, die richtige Bewertung und mögliche Begünstigungen wie die monatliche 50-EUR-Freigrenze, amtliche Sachbezugswerte und der Rabattfreibetrag.
- § 8 EStG: Einnahmen, Sachbezüge und ZusatzleistungenGesetze / Einkommensteuer§ 8 EStG regelt, was als Einnahme gilt und wie Geldleistungen, Sachbezüge, Dienstwagen, Mahlzeiten, Gutscheine, Personalrabatte und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Leistungen zu bewerten sind.
Verwandte Fundstellen
- § 8 Abs. 1 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 8 Abs. 2 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz
- § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2, Satz 11) — Einkommensteuergesetz
- § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2, Satz 12) — Einkommensteuergesetz
- § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2, Satz 1) — Einkommensteuergesetz
- § 8 Abs. 3 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz
- § 8 Abs. 4 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 4) — Einkommensteuergesetz