§ 13 EStG
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG, - Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, - selbständige Arbeit nach § 18 EStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 13 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und Wirtschaftsjahr
- Zusätzlich darf die Tätigkeit weder Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) noch selbstständige Arbeit bzw. freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) sein. Als ungeschriebenes Merkmal muss die Tätigkeit außerdem den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten.
Passende Wissensbeiträge
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- Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und WirtschaftsjahrRechnungswesen / EinkommensteuerGrundlagen der Einkünfteermittlung, Abgrenzung von Betriebsausgaben, Geschenke an Geschäftsfreunde, private Nutzung betrieblicher Pkw einschließlich Elektrofahrzeugen sowie Regeln zum Wirtschaftsjahr.
- Gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG – Voraussetzungen, Abgrenzung und SonderfälleEinkommensteuerKompakter Praxisüberblick zu Gewerbebetrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Vermögensverwaltung, Abfärbung, gewerblicher Prägung und § 17 EStG.