Gesetz

§ 18 EStG

Einkünfte aus selbständiger Arbeit — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG, - Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, - selbständige Arbeit nach § 18 EStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 18 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus selbständiger Arbeit — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und Wirtschaftsjahr
  • Tagesmütter erzielen ihre Einkünfte regelmäßig aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
  • Tagesmütter erzielen regelmäßig Einkünfte nach § 18 EStG.
  • Ärzte und Psychotherapeuten erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
  • Zusätzlich darf die Tätigkeit weder Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) noch selbstständige Arbeit bzw. freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) sein. Als ungeschriebenes Merkmal muss die Tätigkeit außerdem den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten.

Passende Wissensbeiträge

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