§ 18 EStG
Einkünfte aus selbständiger Arbeit — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG, - Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, - selbständige Arbeit nach § 18 EStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 18 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus selbständiger Arbeit — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und Wirtschaftsjahr
- Tagesmütter erzielen ihre Einkünfte regelmäßig aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
- Tagesmütter erzielen regelmäßig Einkünfte nach § 18 EStG.
- Ärzte und Psychotherapeuten erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
- Zusätzlich darf die Tätigkeit weder Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) noch selbstständige Arbeit bzw. freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) sein. Als ungeschriebenes Merkmal muss die Tätigkeit außerdem den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten.
Passende Wissensbeiträge
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- Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und WirtschaftsjahrRechnungswesen / EinkommensteuerGrundlagen der Einkünfteermittlung, Abgrenzung von Betriebsausgaben, Geschenke an Geschäftsfreunde, private Nutzung betrieblicher Pkw einschließlich Elektrofahrzeugen sowie Regeln zum Wirtschaftsjahr.
- Tagesmütter: Gewinnermittlung, Betriebsausgabenpauschale und KleinunternehmerregelungEinkommensteuerSteuerliche Behandlung von Tagesmüttern: Betriebsausgabenpauschalen, Freihalteplätze und umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung.
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