Gesetz

§ 15 EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG, - Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, - selbständige Arbeit nach § 18 EStG. § 15 Abs. 1a UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 EStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 15 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus Gewerbebetrieb — Einkommensteuergesetz und wird in 11 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 15 Abs. 1a UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 EStG.
  • Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß
  • Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert.
  • Einkünfte des Besitzunternehmens sind gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG.
  • Die Betriebsaufspaltung ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern ein durch die Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut. Maßgeblich sind insbesondere § 15 EStG sowie die hierzu entwickelte BFH-Rechtsprechung.

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