Übungsklausur 1 – Erbschaftsteuer: Markus Lange / Thomas Lange
Vollständiger Erbschaftsteuerfall mit Geschäftsgrundstück, Festgeld, Zinsforderung, Aktien, Hausrat, Münzsammlung, Pkw, Nachlassverbindlichkeiten, Freibeträgen und Steuerberechnung.
A. Sachverhalt
Markus Lange, wohnhaft in Bochum, verstirbt am 30.09.2024. Sein 26-jähriger Sohn Thomas Lange, wohnhaft in Gelsenkirchen, ist testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt.
Nachlass: 1. Geschäftsgrundstück Bochum, Geierhorst 8 • Grundbesitzwert: 450.000 € • vollständig fremdgewerblich genutzt • Darlehensrestschuld: 120.000 €
2. Depot bei der Sparkasse Bochum • Festgeldanlage: 100.000 € • bis zum Todestag aufgelaufene Zinsen: 2.250 € • 10.000 Lufthansa-Aktien, Kurswert am Todestag 17 € je Aktie = 170.000 € • späterer Verkauf zu 12 € je Aktie ist unbeachtlich
3. Hausrat • Gesamtwert: 140.000 € • darin enthaltene Münzsammlung: 100.000 €
4. Pkw • gemeiner Wert: 36.000 € • Darlehensrestschuld: 14.000 €
5. Sonstige Angaben • Bestattungskosten: 9.700 € • keine steuerfreien Versorgungsbezüge
B. Lösung
1. Persönliche Steuerpflicht und steuerpflichtiger Vorgang Thomas Lange ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1a ErbStG unbeschränkt steuerpflichtig. Der Erwerb von Todes wegen ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig. Es liegt ein Erwerb durch Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 1922 BGB vor.
2. Entstehung der Steuerschuld und Bewertungsstichtag Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG am 30.09.2024. Bewertungsstichtag ist nach § 11 ErbStG ebenfalls der 30.09.2024.
3. Steuerklasse Thomas gehört als Sohn zur Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 ErbStG.
4. Wert der Bereicherung
Geschäftsgrundstück: 450.000 € Keine Begünstigung nach § 13d ErbStG, weil keine Vermietung zu Wohnzwecken. Darlehen als Erblasserschuld: 120.000 €.
Festgeld: 100.000 € Zinsforderung bis zum Todestag: 2.250 € Aktien: 170.000 € Spätere Kursveränderungen bleiben wegen der Stichtagsbewertung unbeachtlich.
Hausrat: • übriger Hausrat 40.000 € • Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG: höchstens 41.000 €, daher 40.000 € steuerfrei • Münzsammlung 100.000 €: nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a begünstigt • steuerpflichtiger Wert Hausrat/Münzsammlung: 100.000 €
Pkw: • gemeiner Wert 36.000 € • Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG: 12.000 € • steuerpflichtiger Wert: 24.000 € • Darlehen Pkw: 14.000 € abzugsfähig
Berechnung: Grundstück 450.000 € + Festgeld 100.000 € + Zinsen 2.250 € + Aktien 170.000 € + Münzsammlung 100.000 € + Pkw nach Freibetrag 24.000 € = Bruttovermögensanfall 846.250 €
./. Darlehen Grundstück 120.000 € ./. Darlehen Pkw 14.000 € ./. Erbfallkostenpauschale 10.300 € nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG, da die nachgewiesenen 9.700 € niedriger sind = Wert der Bereicherung 701.950 €
5. Steuerpflichtiger Erwerb Wert der Bereicherung 701.950 € ./. persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000 € ./. besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG 10.300 € = 291.650 € Abrundung nach § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG auf 291.600 €.
6. Erbschaftsteuer Steuerpflichtiger Erwerb 291.600 € × 11 % nach § 19 Abs. 1 ErbStG = festzusetzende Erbschaftsteuer 32.076 €. Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG kommt nicht in Betracht.