§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Persönliche Freibeträge (Abs. 1, Nr. 2) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 16 ErbStG · Freibeträge
Absatz 1
Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
5. Steuerpflichtiger Erwerb Wert der Bereicherung 701.950 € ./. persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000 € ./. besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG 10.300 € = 291.650 € Abrundung nach § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG auf 291.600 €.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- /. persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000 €
- /. persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: 400.000 Euro
- Bei zwei Kindern und ohne Ehegatten beträgt der gesetzliche Erbteil des K1 1/2. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon. Für seine zivilrechtliche Höhe zählt der tatsächliche Nachlasswert von 4.000.000 €: Pflichtteil = 1.000.000 €.
- Kinder von Kindern erhalten grundsätzlich einen Freibetrag von 200.000 Euro. Ist das vermittelnde Kind bereits verstorben, kann für dessen Kinder die höhere Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG relevant sein.
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