Gesetz

§ 17 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 2, Nr. 5)

Gesetzeswortlaut

§ 17 ErbStG · Besonderer Versorgungsfreibetrag

amtlicher Text

Absatz 2

Neben dem Freibetrag nach § 16 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt: 1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52 000 Euro; 2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41 000 Euro; 3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30 700 Euro; 4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20 500 Euro; 5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10 300 Euro.

Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

5. Steuerpflichtiger Erwerb Wert der Bereicherung 701.950 € ./. persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000 € ./. besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG 10.300 € = 291.650 € Abrundung nach § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG auf 291.600 €.

Worum geht es?

§ 17 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 2, Nr. 5) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • /. besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG 10.300 €

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