§ 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG
Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1a)
Gesetzeswortlaut
§ 13 ErbStG · Steuerbefreiungen (amtlicher Auszug)
Absatz 1
Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.
Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Hausrat: • übriger Hausrat 40.000 € • Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG: höchstens 41.000 €, daher 40.000 € steuerfrei • Münzsammlung 100.000 €: nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a begünstigt • steuerpflichtiger Wert Hausrat/Münzsammlung: 100.000 € Pkw: • gemeiner Wert 36.000 € • Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG: 12.000 € • steuerpflichtiger Wert: 24.000 € • Darlehen Pkw: 14.000 € abzugsfähig
Worum geht es?
§ 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1a) und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG: höchstens 41.000 €, daher 40.000 € steuerfrei
- Münzsammlung 100.000 €: nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a begünstigt
- Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG: 12.000 €
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält besondere Freibeträge für Hausrat und bestimmte andere bewegliche Gegenstände. Die Regelung gilt sowohl beim Erwerb von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden.
- Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken: bis 41.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG.
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