Gesetz

§ 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1b)

Gesetzeswortlaut

§ 13 ErbStG · Steuerbefreiungen (amtlicher Auszug)

amtlicher Text

Absatz 1

Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.

Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Hausrat: • übriger Hausrat 40.000 € • Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG: höchstens 41.000 €, daher 40.000 € steuerfrei • Münzsammlung 100.000 €: nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a begünstigt • steuerpflichtiger Wert Hausrat/Münzsammlung: 100.000 € Pkw: • gemeiner Wert 36.000 € • Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG: 12.000 € • steuerpflichtiger Wert: 24.000 € • Darlehen Pkw: 14.000 € abzugsfähig

Worum geht es?

§ 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1b) und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG: höchstens 41.000 €, daher 40.000 € steuerfrei
  • Münzsammlung 100.000 €: nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a begünstigt
  • Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG: 12.000 €
  • Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG 12.000 €, höchstens tatsächlicher Wert: 11.800 €.
  • /. Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG: 12.000 €.

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