§ 15 Abs. 1 ErbStG
Steuerklassen (Abs. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 15 ErbStG · Steuerklassen
Absatz 1
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: 1. der Ehegatte und der Lebenspartner, 2. die Kinder und Stiefkinder, 3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; Steuerklasse II: 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 2. die Geschwister, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder, 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
4. Steuerklasse nach § 15 ErbStG bestimmen.
Worum geht es?
§ 15 Abs. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Steuerklassen (Abs. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei der schwachen Erwachsenenadoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen.
- Thomas gehört als Sohn zur Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 ErbStG.
- Viktor gehört als Sohn zur Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 ErbStG.
- (Hinweis auf die Steuerklasse nach § 15 Abs. 1 ErbStG)
Passende Wissensbeiträge
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