§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1)
Gesetzeswortlaut
§ 1 ErbStG · Steuerpflichtige Vorgänge
Absatz 1
Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen; 2. die Schenkungen unter Lebenden; 3. die Zweckzuwendungen; 4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
1. Persönliche Steuerpflicht und steuerpflichtiger Vorgang Thomas Lange ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1a ErbStG unbeschränkt steuerpflichtig. Der Erwerb von Todes wegen ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig. Es liegt ein Erwerb durch Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 1922 BGB vor.
Worum geht es?
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Markus Lange, wohnhaft in Bochum, verstirbt am 30.09.2024. Sein 26-jähriger Sohn Thomas Lange, wohnhaft in Gelsenkirchen, ist testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.