Gesetz

§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG

Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 1, Satz 6) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 10 ErbStG · Steuerpflichtiger Erwerb

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 6

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

./. Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 5 und 6 ErbStG ./. Gegenleistungen bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Auflagen; § 10 Abs. 6 ErbStG ist zu beachten!

Worum geht es?

§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG steht in steuerstoff für Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 1, Satz 6) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • /. Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 5 und 6 ErbStG
  • /. Gegenleistungen bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Auflagen; § 10 Abs. 6 ErbStG ist zu beachten!
  • /. Erbfallkostenpauschale 10.300 € nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG, da die nachgewiesenen 9.700 € niedriger sind
  • Abrundung nach § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG auf 291.600 €.
  • a) Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)

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