Gesetz

§ 13d ErbStG

Steuerbefreiung für Wohnimmobilien — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Begünstigungen: - §§ 13a/13b ErbStG: Begünstigung von Betriebsvermögen, qualifizierten Kapitalgesellschafts­anteilen (Mindestbeteiligung > 25 %) und land-/forstwirtschaftlichem Vermögen; Verschonungsabschlag 85 % oder 100 %, Lohnsummenregelung, Behaltensfrist. - § 13d ErbStG: 10 %-Abschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke. - § 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG: Familienheim für Ehegatten/Kinder.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 13d ErbStG steht in steuerstoff für Steuerbefreiung für Wohnimmobilien — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 12 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 13d ErbStG: 10 %-Abschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.
  • zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13d ErbStG
  • Für bestimmte zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke sieht § 13d ErbStG eine sachliche Steuerbefreiung von 10 Prozent vor.
  • Voraussetzung ist insbesondere, dass das Grundstück zu Wohnzwecken vermietet wird und die weiteren Voraussetzungen des § 13d ErbStG erfüllt sind.
  • Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG: 10 Prozent = 80.000 Euro

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