§ 13d ErbStG
Steuerbefreiung für Wohnimmobilien — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Begünstigungen: - §§ 13a/13b ErbStG: Begünstigung von Betriebsvermögen, qualifizierten Kapitalgesellschaftsanteilen (Mindestbeteiligung > 25 %) und land-/forstwirtschaftlichem Vermögen; Verschonungsabschlag 85 % oder 100 %, Lohnsummenregelung, Behaltensfrist. - § 13d ErbStG: 10 %-Abschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke. - § 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG: Familienheim für Ehegatten/Kinder.
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Worum geht es?
§ 13d ErbStG steht in steuerstoff für Steuerbefreiung für Wohnimmobilien — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 12 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 13d ErbStG: 10 %-Abschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.
- zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13d ErbStG
- Für bestimmte zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke sieht § 13d ErbStG eine sachliche Steuerbefreiung von 10 Prozent vor.
- Voraussetzung ist insbesondere, dass das Grundstück zu Wohnzwecken vermietet wird und die weiteren Voraussetzungen des § 13d ErbStG erfüllt sind.
- Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG: 10 Prozent = 80.000 Euro
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