Güterstandsschaukel: steuerfreier Zugewinnausgleich und Vermögensnachfolge
Zivil- und erbschaftsteuerliche Grundlagen der Güterstandsschaukel: Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung, tatsächlicher Zugewinnausgleich und mögliche Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft.
Überblick Die Güterstandsschaukel ist ein Gestaltungsmodell für Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Durch notariellen Ehevertrag wird die Zugewinngemeinschaft beendet und regelmäßig Gütertrennung vereinbart ("Hinschaukel"). Dadurch entsteht bei unterschiedlich hohen Zugewinnen die gesetzliche Zugewinnausgleichsforderung. Nach tatsächlichem Ausgleich können die Ehegatten durch einen weiteren Ehevertrag wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren ("Rückschaukel").
Die Gestaltung kann insbesondere der steuerlich begünstigten Vermögensverteilung zwischen Ehegatten und der anschließenden Vermögensnachfolge dienen. Entscheidend ist jedoch, dass tatsächlich ein gesetzlicher Zugewinnausgleich entsteht und dieser zutreffend berechnet wird. Die Güterstandsschaukel ist kein pauschaler Freibrief für steuerfreie Vermögensübertragungen.
1. Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft Die Zugewinngemeinschaft ist nach § 1363 BGB der gesetzliche Güterstand, sofern die Ehegatten nichts anderes durch Ehevertrag vereinbaren. Während der Ehe bleiben die Vermögensmassen grundsätzlich getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen grundsätzlich selbstständig. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.
Ein Ehevertrag kann nach § 1408 BGB geschlossen und der Güterstand geändert werden. Die erforderliche notarielle Form ergibt sich aus § 1410 BGB. Wird die Zugewinngemeinschaft ehevertraglich aufgehoben und kein anderer Güterstand vereinbart, tritt grundsätzlich Gütertrennung nach § 1414 BGB ein.
2. Funktionsweise der Güterstandsschaukel Typischer Ablauf: 1. Ehegatten leben in Zugewinngemeinschaft. 2. Durch notariellen Ehevertrag wird die Zugewinngemeinschaft beendet und Gütertrennung vereinbart. 3. Der Zugewinn beider Ehegatten wird ermittelt. 4. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen den gesetzlichen Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB. 5. Die Ausgleichsforderung wird tatsächlich erfüllt. Grundsätzlich handelt es sich um eine Geldforderung; einvernehmlich kann auch eine Leistung an Erfüllungs statt vereinbart werden. 6. Optional vereinbaren die Ehegatten später erneut die Zugewinngemeinschaft. Dadurch kann künftig neuer Zugewinn entstehen.
Eine Hin- und spätere Rückschaukel ist grundsätzlich möglich. Bei jeder Gestaltung sind jedoch die zivilrechtliche Wirksamkeit, die tatsächliche Durchführung und mögliche steuerliche Missbrauchs- oder Schenkungstatbestände gesondert zu prüfen.
3. Erbschaft- und Schenkungsteuer Wird der gesetzliche Güterstand zu Lebzeiten auf andere Weise als durch Tod beendet, ist die tatsächlich entstehende Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 2 ErbStG grundsätzlich nicht als Erwerb im Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu behandeln. Der BFH hat den gesetzlichen Zugewinnausgleich als keine freigebige Zuwendung eingeordnet.
Damit kann Vermögen vom ausgleichspflichtigen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, ohne dass allein wegen der Erfüllung der korrekt ermittelten gesetzlichen Ausgleichsforderung Schenkungsteuer entsteht.
Wichtig: Wird die Ausgleichsforderung zu hoch berechnet und mehr Vermögen übertragen als geschuldet, kann der überschießende Teil eine steuerpflichtige Schenkung darstellen. Wird umgekehrt auf einen Teil einer bestehenden Ausgleichsforderung verzichtet, kann auch darin eine freigebige Zuwendung liegen. Die korrekte Wertermittlung ist daher zentral.
4. Ermittlung des Zugewinns Nach § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.
Prüfschema je Ehegatte:
- Anfangsvermögen nach § 1374 BGB ermitteln,
- privilegierte Erwerbe während der Ehe (insbesondere Erbschaften und bestimmte Schenkungen) nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigen,
- Endvermögen zum maßgeblichen Stichtag ermitteln,
- Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den zivilrechtlichen Bewertungsregeln des § 1376 BGB ansetzen,
- Zugewinn beider Ehegatten vergleichen.
Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, beträgt die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Hälfte des Überschusses.
5. Verhältnis zu den persönlichen Freibeträgen Unabhängig von der Güterstandsschaukel steht Ehegatten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu. Kinder haben nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich einen Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber jedem Elternteil. Mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.
Die Güterstandsschaukel kann insbesondere dann relevant sein, wenn Vermögen sehr ungleich zwischen den Ehegatten verteilt ist und die gesetzliche Zugewinnausgleichsforderung den persönlichen Schenkungsteuerfreibetrag deutlich übersteigt.
6. Nachfolgeplanung zugunsten von Kindern Durch einen steuerlich nicht als Schenkung behandelten Zugewinnausgleich kann zunächst Vermögen auf den weniger vermögenden Ehegatten verlagert werden. Schenken anschließend beide Elternteile eigenes Vermögen an ein Kind, kann grundsätzlich jedes Eltern-Kind-Verhältnis einen eigenen Freibetrag nach § 16 ErbStG nutzen.
Das kann gegenüber einer alleinigen Schenkung des ursprünglich vermögenden Elternteils zu einer besseren Ausschöpfung der persönlichen Freibeträge führen. Die anschließenden Übertragungen an die Kinder sind jedoch eigenständige schenkungsteuerliche Vorgänge und nach §§ 7, 10, 14–16 und 19 ErbStG zu prüfen. Begünstigungen, etwa für bestimmtes Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG, sind gesondert zu untersuchen.
7. Pflichtteilsrechtliche Auswirkungen Die Gestaltung kann auch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beeinflussen. Nach § 2303 BGB beträgt der Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Schenkungen können nach § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen; bei Schenkungen an Ehegatten gelten Besonderheiten für den Beginn der Abschmelzungsfrist.
Die Erfüllung einer echten gesetzlichen Zugewinnausgleichsforderung ist dagegen grundsätzlich keine Schenkung. Dadurch kann sich das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten und damit dessen späterer Nachlass vermindern. Pflichtteilsrechtliche Folgen hängen jedoch stark von Familienstruktur, Erbfolge, Güterstand und konkreter Gestaltung ab. Eine Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft kann die erbrechtliche Quote des überlebenden Ehegatten nach § 1371 BGB erneut beeinflussen.
8. Typische Fehlerquellen und Risiken
- Zugewinn nur überschlägig statt anhand belastbarer Anfangs- und Endvermögenswerte berechnen.
- Erbschaften oder Schenkungen im Anfangsvermögen falsch behandeln.
- Verkehrswerte von Immobilien, Unternehmen oder Beteiligungen nicht ausreichend dokumentieren.
- Mehr übertragen als die gesetzliche Ausgleichsforderung beträgt.
- Auf Teile der Ausgleichsforderung verzichten, ohne die schenkungsteuerlichen Folgen zu prüfen.
- Nur eine künstliche Forderung vereinbaren, obwohl kein gesetzlicher Zugewinnausgleich entstanden ist.
- Hin- und Rückschaukel ohne nachvollziehbare Verträge und tatsächliche Durchführung vornehmen.
- Einkommensteuerliche Folgen einer Sachleistung an Erfüllungs statt übersehen, insbesondere bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder steuerverstrickten Beteiligungen.
- Grunderwerbsteuerliche, gesellschaftsrechtliche oder bewertungsrechtliche Nebenfolgen nicht gesondert prüfen.
9. Praxis-Checkliste Vor Umsetzung sollten mindestens folgende Unterlagen und Punkte geprüft werden:
- Heiratsdatum und bisheriger Güterstand,
- vorhandene Eheverträge und Änderungen des Güterstands,
- vollständiges Anfangsvermögen beider Ehegatten,
- Erbschaften und Schenkungen während der Ehe,
- aktuelles Endvermögen einschließlich Schulden,
- belastbare Bewertungen wesentlicher Vermögensgegenstände,
- genaue Berechnung der Zugewinne und der Ausgleichsforderung,
- notarielle Gestaltung des Güterstandswechsels,
- Art und tatsächliche Erfüllung der Ausgleichsforderung,
- frühere Schenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 14 ErbStG,
- gewünschte Folgeübertragungen an Ehegatten oder Kinder,
- ertragsteuerliche, grunderwerbsteuerliche und pflichtteilsrechtliche Nebenfolgen.
10. Kurzbeispiel Hat Ehegatte A während der Ehe einen Zugewinn von 10 Mio. Euro erzielt und Ehegatte B keinen Zugewinn, beträgt der Überschuss 10 Mio. Euro. Die gesetzliche Ausgleichsforderung von B beträgt grundsätzlich 5 Mio. Euro. Wird diese Forderung nach wirksamer Beendigung der Zugewinngemeinschaft zutreffend festgestellt und erfüllt, greift grundsätzlich § 5 Abs. 2 ErbStG. Anschließende Schenkungen beider Ehegatten an ein Kind sind davon getrennt zu beurteilen und können jeweils den persönlichen Freibetrag des Kindes gegenüber dem jeweiligen Elternteil nutzen.
Merksatz Nicht die Bezeichnung "Güterstandsschaukel" macht eine Vermögensübertragung steuerfrei. Entscheidend sind die wirksame Beendigung der Zugewinngemeinschaft, das tatsächliche Entstehen einer gesetzlichen Zugewinnausgleichsforderung, deren zutreffende Bewertung und ihre tatsächliche Erfüllung.
Review-Hinweis Bei hohen Vermögenswerten, Immobilien, Betriebsvermögen oder Beteiligungen sollte die konkrete Gestaltung vor Umsetzung zivil-, erb-, schenkung-, ertrag- und gegebenenfalls grunderwerbsteuerlich geprüft und sauber dokumentiert werden.