§ 1410 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ein Ehevertrag kann nach § 1408 BGB geschlossen und der Güterstand geändert werden. Die erforderliche notarielle Form ergibt sich aus § 1410 BGB. Wird die Zugewinngemeinschaft ehevertraglich aufgehoben und kein anderer Güterstand vereinbart, tritt grundsätzlich Gütertrennung nach § 1414 BGB ein.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1410 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft
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