Gesetz

§ 1410 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ein Ehevertrag kann nach § 1408 BGB geschlossen und der Güterstand geändert werden. Die erforderliche notarielle Form ergibt sich aus § 1410 BGB. Wird die Zugewinngemeinschaft ehevertraglich aufgehoben und kein anderer Güterstand vereinbart, tritt grundsätzlich Gütertrennung nach § 1414 BGB ein.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1410 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft

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