§ 1374 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Prüfschema je Ehegatte: - Anfangsvermögen nach § 1374 BGB ermitteln, - privilegierte Erwerbe während der Ehe (insbesondere Erbschaften und bestimmte Schenkungen) nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigen, - Endvermögen zum maßgeblichen Stichtag ermitteln, - Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den zivilrechtlichen Bewertungsregeln des § 1376 BGB ansetzen, - Zugewinn beider Ehegatten vergleichen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1374 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft
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