Gesetz

§ 1374 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Prüfschema je Ehegatte: - Anfangsvermögen nach § 1374 BGB ermitteln, - privilegierte Erwerbe während der Ehe (insbesondere Erbschaften und bestimmte Schenkungen) nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigen, - Endvermögen zum maßgeblichen Stichtag ermitteln, - Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den zivilrechtlichen Bewertungsregeln des § 1376 BGB ansetzen, - Zugewinn beider Ehegatten vergleichen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1374 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft

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