Gesetz

§ 2325 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

7. Pflichtteilsrechtliche Auswirkungen Die Gestaltung kann auch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beeinflussen. Nach § 2303 BGB beträgt der Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Schenkungen können nach § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen; bei Schenkungen an Ehegatten gelten Besonderheiten für den Beginn der Abschmelzungsfrist.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2325 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft
  • [2] Lange in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2325 Rz. 24.
  • [10] Liedel, MittBayNot 1992 S. 238; Everts, MittBayNot 2011 S. 107; Schindler in BeckOGK, § 2325 BGB Rz. 53.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon