§ 2325 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
7. Pflichtteilsrechtliche Auswirkungen Die Gestaltung kann auch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beeinflussen. Nach § 2303 BGB beträgt der Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Schenkungen können nach § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen; bei Schenkungen an Ehegatten gelten Besonderheiten für den Beginn der Abschmelzungsfrist.
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Worum geht es?
§ 2325 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft
- [2] Lange in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2325 Rz. 24.
- [10] Liedel, MittBayNot 1992 S. 238; Everts, MittBayNot 2011 S. 107; Schindler in BeckOGK, § 2325 BGB Rz. 53.
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