Gesetz

§ 1371 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

9. Einfluss des Güterstands Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten erhöht sich pauschal um 1/4, § 1371 Abs. 1 BGB. - neben Kindern oder anderen Erben erster Ordnung: insgesamt 1/2, - neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern: insgesamt 3/4. Gütergemeinschaft: Keine pauschale Erhöhung nach § 1371 BGB. Die Erbquote richtet sich nach § 1931 BGB. Daneben ist zu berücksichtigen, dass dem überlebenden Ehegatten regelmäßig bereits die Hälfte des Gesamtguts gehört.

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Worum geht es?

§ 1371 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten erhöht sich pauschal um 1/4, § 1371 Abs. 1 BGB.
  • Keine pauschale Erhöhung nach § 1371 BGB. Die Erbquote richtet sich nach § 1931 BGB. Daneben ist zu berücksichtigen, dass dem überlebenden Ehegatten regelmäßig bereits die Hälfte des Gesamtguts gehört.

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