§ 1408 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen einem Ehevertrag im Sinne des § 1408 BGB und einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1408 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen einem Ehevertrag im Sinne des § 1408 BGB und einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
- indexiertes Anfangsvermögen = historisches Anfangsvermögen × Preisindex am Endstichtag / Preisindex am maßgeblichen Ausgangsstichtag.
- Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft
Passende Wissensbeiträge
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