Gesetz

§ 1408 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen einem Ehevertrag im Sinne des § 1408 BGB und einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1408 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen einem Ehevertrag im Sinne des § 1408 BGB und einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • indexiertes Anfangsvermögen = historisches Anfangsvermögen × Preisindex am Endstichtag / Preisindex am maßgeblichen Ausgangsstichtag.
  • Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft

Passende Wissensbeiträge

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