§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Persönliche Freibeträge (Abs. 1, Nr. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 16 ErbStG · Freibeträge
Absatz 1
Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
5. Verhältnis zu den persönlichen Freibeträgen Unabhängig von der Güterstandsschaukel steht Ehegatten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu. Kinder haben nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich einen Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber jedem Elternteil. Mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. 6. Nachfolgeplanung zugunsten von Kindern Durch einen steuerlich nicht als Schenkung behandelten Zugewinnausgleich kann zunächst Vermögen auf den weniger vermögenden Ehegatten verlagert werden. Schenken anschließend beide Elternteile eigenes Vermögen an ein Kind, kann grundsätzlich jedes Eltern-Kind-Verhältnis einen eigenen Freibetrag nach § 16 ErbStG nutzen.
Worum geht es?
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Persönliche Freibeträge (Abs. 1, Nr. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
Verwandte Fundstellen
- § 16 Abs. 1 ErbStG – Persönliche Freibeträge (Abs. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – Persönliche Freibeträge (Abs. 1, Nr. 2) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG – Persönliche Freibeträge (Abs. 1, Nr. 3) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG – Persönliche Freibeträge (Abs. 1, Nr. 4) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG – Persönliche Freibeträge (Abs. 1, Nr. 7) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz