Gesetz

§ 1378 Abs. 1 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Seine Argumentation: Der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB sei zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses mangels rechtskräftiger Scheidung noch nicht entstanden gewesen. Daher habe noch keine Geldforderung bestanden, deren Verzicht eine Gegenleistung für die Immobilienübertragung darstellen könne. Außerdem wertete er den Vorgang als güterrechtliche Realteilung bzw. internen Vermögensausgleich. Im Streitfall wurde die Vereinbarung dagegen unmittelbar im Hinblick auf die bereits bevorstehende Scheidung geschlossen. Sie wäre hinfällig geworden, wenn die Scheidung nicht erfolgt wäre. Das FG behandelte die Vereinbarung daher als Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1378 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach der Entscheidung des FG Münster kann die Übertragung von Miteigentumsanteilen an Immobilien im Rahmen eines Scheidungsvergleichs ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG darstellen.
  • Grundsätzlich beträgt die Ausgleichsforderung die Hälfte des Überschusses nach § 1378 Abs. 1 BGB.
  • Ist die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 2 BGB begrenzt?
  • Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen den gesetzlichen Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB.
  • Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, beträgt die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Hälfte des Überschusses.

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