§ 14 ErbStG
Zusammenrechnung früherer Erwerbe — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 14 ErbStG · Berücksichtigung früherer Erwerbe
Absatz 1
Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Vorerwerbe (§ 14 ErbStG): Erwerbe innerhalb von 10 Jahren von derselben Person werden zusammengerechnet.
Worum geht es?
§ 14 ErbStG steht in steuerstoff für Zusammenrechnung früherer Erwerbe — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Vorerwerbe (§ 14 ErbStG): Erwerbe innerhalb von 10 Jahren von derselben Person werden zusammengerechnet.
- Gregor Wolters, wohnhaft in Düsseldorf, überträgt seinem Sohn Viktor Wolters mit notariellem Schenkungsvertrag vom 24.10.2024:
- Ehegatten steht nach § 16 Abs. 1 ErbStG ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € zu. Mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.[5]
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