Gesetz

§ 5 Abs. 2 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der echte Zugewinnausgleich ist nach § 5 Abs. 2 ErbStG grundsätzlich nicht schenkungsteuerbar. Frühere Zuwendungen können nach § 1380 BGB auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kann die Schenkungsteuer rückwirkend erlöschen, soweit die Vorschenkung auf den Zugewinnausgleich angerechnet wird.[36][37]

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 5 Abs. 2 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Unterkategorie: Ehegattenschenkungen und Steuerstrafrecht

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