§ 5 Abs. 2 ErbStG
Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Berechnung ist für § 5 Abs. 2 ErbStG zentral. Eine überhöhte oder zu niedrig erfüllte Forderung kann eigenständige Schenkungsteuerfolgen auslösen. 6. Erfüllung durch Geld Der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch ist grundsätzlich auf Geld gerichtet. Wird die zutreffend ermittelte Geldforderung erfüllt, erlischt das Schuldverhältnis nach § 362 BGB. Die Erfüllung einer tatsächlich bestehenden gesetzlichen Zugewinnausgleichsforderung ist mangels Freigebigkeit grundsätzlich keine Schenkung; § 5 Abs. 2 ErbStG ist zu beachten.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 5 Abs. 2 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 2) und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Berechnung ist für § 5 Abs. 2 ErbStG zentral. Eine überhöhte oder zu niedrig erfüllte Forderung kann eigenständige Schenkungsteuerfolgen auslösen.
- Auch Begrenzungen des ausgleichsrelevanten Endvermögens können Gegenstand ehevertraglicher Gestaltung sein. Jede Modifikation verändert jedoch die spätere Ausgleichsforderung und damit möglicherweise auch die Reichweite des § 5 Abs. 2 ErbStG.
- Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
- Unterkategorie: Ehegattenschenkungen und Steuerstrafrecht
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