§ 2303 BGB
Pflichtteilsanspruch — Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
7. Pflichtteilsrechtliche Auswirkungen Die Gestaltung kann auch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beeinflussen. Nach § 2303 BGB beträgt der Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Schenkungen können nach § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen; bei Schenkungen an Ehegatten gelten Besonderheiten für den Beginn der Abschmelzungsfrist.
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Worum geht es?
§ 2303 BGB steht in steuerstoff für Pflichtteilsanspruch — Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die gesetzliche Erbfolge greift ein, wenn der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat oder diese den Nachlass nicht vollständig regelt. Sie bestimmt, wer Erbe wird und in welcher Quote der Nachlass aufgeteilt wird.
- Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft
Passende Wissensbeiträge
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- Die gesetzliche ErbfolgeErbschaftsteuerWer ohne Testament oder Erbvertrag Erbe wird: Ordnungen, Stämme, Ehegattenerbrecht, Güterstände, Adoption und Fiskuserbrecht.
- Güterstandsschaukel: steuerfreier Zugewinnausgleich und VermögensnachfolgeErbschaftsteuerZivil- und erbschaftsteuerliche Grundlagen der Güterstandsschaukel: Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung, tatsächlicher Zugewinnausgleich und mögliche Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft.