Gesetz

§ 2303 BGB

Pflichtteilsanspruch — Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

7. Pflichtteilsrechtliche Auswirkungen Die Gestaltung kann auch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beeinflussen. Nach § 2303 BGB beträgt der Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Schenkungen können nach § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen; bei Schenkungen an Ehegatten gelten Besonderheiten für den Beginn der Abschmelzungsfrist.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2303 BGB steht in steuerstoff für Pflichtteilsanspruch — Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die gesetzliche Erbfolge greift ein, wenn der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat oder diese den Nachlass nicht vollständig regelt. Sie bestimmt, wer Erbe wird und in welcher Quote der Nachlass aufgeteilt wird.
  • Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft

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