§ 1363 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft Die Zugewinngemeinschaft ist nach § 1363 BGB der gesetzliche Güterstand, sofern die Ehegatten nichts anderes durch Ehevertrag vereinbaren. Während der Ehe bleiben die Vermögensmassen grundsätzlich getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen grundsätzlich selbstständig. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1363 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft
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