§ 1378 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2. Funktionsweise der Güterstandsschaukel Typischer Ablauf: 1. Ehegatten leben in Zugewinngemeinschaft. 2. Durch notariellen Ehevertrag wird die Zugewinngemeinschaft beendet und Gütertrennung vereinbart. 3. Der Zugewinn beider Ehegatten wird ermittelt. 4. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen den gesetzlichen Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB. 5. Die Ausgleichsforderung wird tatsächlich erfüllt. Grundsätzlich handelt es sich um eine Geldforderung; einvernehmlich kann auch eine Leistung an Erfüllungs statt vereinbart werden. 6. Optional vereinbaren die Ehegatten später erneut die Zugewinngemeinschaft. Dadurch kann künftig neuer Zugewinn entstehen. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, beträgt die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Hälfte des Überschusses.
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Worum geht es?
§ 1378 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen den gesetzlichen Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB.
- Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, beträgt die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Hälfte des Überschusses.
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