Gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG – Voraussetzungen, Abgrenzung und Sonderfälle
Kompakter Praxisüberblick zu Gewerbebetrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Vermögensverwaltung, Abfärbung, gewerblicher Prägung und § 17 EStG.
§ 15 EStG ist die zentrale Vorschrift für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einordnung als gewerblich führt grundsätzlich auch zur Gewerbesteuerpflicht; § 35 EStG kann die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen und Mitunternehmern teilweise auf die Einkommensteuer anrechnen. Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach § 16 EStG gehören ebenfalls zu den gewerblichen Einkünften. § 17 EStG erfasst bestimmte Veräußerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen.
Voraussetzungen des Gewerbebetriebs Ein Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG setzt vier positive Merkmale voraus:
- Selbstständigkeit
- Nachhaltigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Zusätzlich darf die Tätigkeit weder Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) noch selbstständige Arbeit bzw. freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) sein. Als ungeschriebenes Merkmal muss die Tätigkeit außerdem den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten.
Selbstständigkeit Selbstständig handelt, wer auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird, Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann. Gegen Selbstständigkeit sprechen insbesondere Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, Eingliederung in einen fremden Betrieb, feste Bezüge und fehlendes Unternehmerrisiko. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse; die Vertragsbezeichnung allein ist nicht maßgeblich.
Nachhaltigkeit Nachhaltig ist eine Tätigkeit regelmäßig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist und eine dauerhafte Erwerbsquelle schaffen soll. Eine Mindestdauer gibt es nicht. Auch eine einmalige Tätigkeit kann ausnahmsweise nachhaltig sein, etwa wenn Wiederholungsabsicht erkennbar ist oder die Durchführung zahlreiche planmäßige Einzeltätigkeiten erfordert.
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Die Leistung muss äußerlich erkennbar am Markt gegen Entgelt für Dritte angeboten werden. Mehrere Kunden sind nicht zwingend erforderlich; auch die Tätigkeit für nur einen Vertragspartner kann genügen, wenn sie ihrem Gesamtbild nach eine Marktteilnahme darstellt.
Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei Gewinnerzielungsabsicht bedeutet das Streben nach einem positiven Totalgewinn über die gesamte Dauer des Betriebs. Einzelne Verlustjahre sind unschädlich. Fehlt langfristig die Aussicht auf einen Totalgewinn und wird die Tätigkeit aus persönlichen Gründen fortgeführt, kann Liebhaberei vorliegen. Dann sind Verluste einkommensteuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Der Übergang eines bestehenden Gewerbebetriebs zur Liebhaberei ist grundsätzlich keine Betriebsaufgabe. Wirtschaftsgüter bleiben steuerverstrickt; die bis zum Strukturwandel entstandenen stillen Reserven werden gewissermaßen eingefroren. Bei späterer Veräußerung oder Aufgabe können die auf die steuerlich relevante Phase entfallenden stillen Reserven nach § 16 EStG steuerpflichtig werden. Entsteht später wieder Gewinnerzielungsabsicht, kann aus der Liebhaberei erneut ein steuerlich relevanter Betrieb werden.
Private Vermögensverwaltung Bloße Fruchtziehung aus vorhandenem Vermögen ist regelmäßig nicht gewerblich. Typische Fälle sind Kapitalanlage (§ 20 EStG) sowie Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Gewerblichkeit kann entstehen, wenn die Umschichtung bzw. Ausnutzung der Vermögenssubstanz in den Vordergrund tritt oder bei Vermietungen erhebliche zusätzliche Leistungen hinzukommen. Auch eine Betriebsaufspaltung kann Vermietungseinkünfte gewerblich qualifizieren.
Abgrenzung zu § 18 EStG Freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 EStG sind gegenüber § 15 EStG vorrangig. Dazu gehören insbesondere wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten sowie Katalogberufe und ähnliche Berufe. Bei Einsatz fachlich vorgebildeter Mitarbeiter muss der Berufsträger weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig sein.
Typische Gewerbebetriebe Handel, Handwerk, Vertretertätigkeiten, Finanz- und Vermögensberatung, Gastronomie und Hotellerie sind typische gewerbliche Tätigkeiten. Kapitalgesellschaften erzielen kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte. Auch rechtswidrige Tätigkeiten können steuerpflichtig sein: Nach § 40 AO ist die steuerliche Erfassung grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Tätigkeit gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt.
Mitunternehmerschaften und Sondervergütungen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst Gewinnanteile von Mitunternehmern einer OHG, KG oder anderen Mitunternehmerschaft. Auch Sondervergütungen, z. B. für Tätigkeit, Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern, gehören zu den gewerblichen Einkünften des Mitunternehmers.
Seitwärtsabfärbung Übt eine an sich freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaft zusätzlich eine originär gewerbliche Tätigkeit aus, kann nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG die gesamte Tätigkeit gewerblich werden. Nach der BFH-Rechtsprechung bleibt eine äußerst geringfügige gewerbliche Tätigkeit unschädlich, wenn die originär gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Maßgeblich ist bei der absoluten Grenze der Umsatz, nicht der Gewinn.
Berufsfremder Gesellschafter Sind nicht alle Gesellschafter einer Personengesellschaft persönlich freiberuflich qualifiziert und tätig, kann die Gesellschaft insgesamt keine freiberuflichen Einkünfte erzielen. Die Bagatellgrenzen der Seitwärtsabfärbung helfen hier nicht; auch eine geringe Beteiligung eines Berufsfremden kann zur insgesamt gewerblichen Qualifikation führen.
Aufwärtsabfärbung Bezieht eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerbliche Beteiligungseinkünfte aus einer Mitunternehmerschaft, greift § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG. Anders als bei der Seitwärtsabfärbung gibt es hierfür nach der Rechtsprechung keine Bagatellgrenze. Einkommensteuerlich werden die übrigen Einkünfte gewerblich und das Gesellschaftsvermögen Betriebsvermögen. Die Aufwärtsabfärbung führt nach der BFH-Rechtsprechung jedoch nicht allein zur Gewerbesteuerpflicht der ansonsten vermögensverwaltenden Obergesellschaft.
Gewerblich geprägte Personengesellschaft Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt eine nicht originär gewerblich tätige Personengesellschaft als Gewerbebetrieb, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Typischer Fall ist die entsprechend ausgestaltete GmbH & Co. KG. Erhält ein Kommanditist organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis für die KG, kann die gewerbliche Prägung entfallen; dies kann eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG auslösen.
Betriebsverpachtung Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen kann § 16 Abs. 3b EStG eine Fortführung des Betriebs ermöglichen, solange keine Betriebsaufgabe erklärt wird. Voraussetzung ist grundsätzlich die Überlassung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen. Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG bleibt nach neuerer BFH-Rechtsprechung auch nach Beendigung ihrer originär gewerblichen Tätigkeit gewerblich geprägt, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fortbestehen. Bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Betracht kommen; schädliche Nebentätigkeiten oder Betriebsvorrichtungen sind gesondert zu prüfen.
Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen – § 17 EStG Veräußert eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen und war sie innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt, gehört der Gewinn nach § 17 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Grundsätzlich gilt das Teileinkünfteverfahren. Wird die 1-%-Grenze nicht erreicht, ist regelmäßig § 20 Abs. 2 EStG einschlägig.
Beispiel Verkaufspreis 100.000 EUR, Anschaffungskosten 10.000 EUR, Beteiligung 10 %: Veräußerungsgewinn 90.000 EUR. Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens sind grundsätzlich 60 % = 54.000 EUR steuerpflichtig.
Prüfschema § 15 Abs. 2 EStG 1. Selbstständige Tätigkeit? 2. Nachhaltige Tätigkeit? 3. Gewinnerzielungsabsicht / positiver Totalgewinn angestrebt? 4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr? 5. Keine Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)? 6. Keine selbstständige/freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG)? 7. Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten? 8. Bei Personengesellschaften: Abfärbung, berufsfremde Gesellschafter oder gewerbliche Prägung prüfen. 9. Gewerbesteuerpflicht und mögliche Steuerermäßigung nach § 35 EStG prüfen.
Merksatz § 15 EStG erfasst nicht einfach jede selbstständige Tätigkeit. Gewerblich wird eine Betätigung erst, wenn die positiven Merkmale erfüllt sind, keine vorrangige Einkunftsart greift und die Tätigkeit über reine private Vermögensverwaltung hinausgeht.