§ 40 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Typische Gewerbebetriebe Handel, Handwerk, Vertretertätigkeiten, Finanz- und Vermögensberatung, Gastronomie und Hotellerie sind typische gewerbliche Tätigkeiten. Kapitalgesellschaften erzielen kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte. Auch rechtswidrige Tätigkeiten können steuerpflichtig sein: Nach § 40 AO ist die steuerliche Erfassung grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Tätigkeit gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 40 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ein Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG setzt vier positive Merkmale voraus:
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