Gesetz

§ 21 EStG

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Prüfungsrelevant Bei § 21 EStG sind Vermietereigenschaft und Einkünfteerzielungsabsicht getrennt zu prüfen. Bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung wird die Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich typisierend vermutet. Fehlt eine vorherige Dauervermietung, müssen objektive Tatsachen die Vermietungsabsicht belegen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 21 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — Einkommensteuergesetz und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das FG verneinte eine hinreichend nachgewiesene Vermietungs- und Einkünfteerzielungsabsicht.
  • ► Fehler 3: Vermietung weiterhin als § 21 EStG behandeln
  • Ein Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG setzt vier positive Merkmale voraus:
  • Allgemeine Merkmale eines Gewerbebetriebs sind:
  • Folge: Die Ablösezahlung ist grundsätzlich keine Werbungskosten bei § 21 EStG.

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