§ 21 EStG
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Prüfungsrelevant Bei § 21 EStG sind Vermietereigenschaft und Einkünfteerzielungsabsicht getrennt zu prüfen. Bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung wird die Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich typisierend vermutet. Fehlt eine vorherige Dauervermietung, müssen objektive Tatsachen die Vermietungsabsicht belegen.
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Worum geht es?
§ 21 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — Einkommensteuergesetz und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das FG verneinte eine hinreichend nachgewiesene Vermietungs- und Einkünfteerzielungsabsicht.
- ► Fehler 3: Vermietung weiterhin als § 21 EStG behandeln
- Ein Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG setzt vier positive Merkmale voraus:
- Allgemeine Merkmale eines Gewerbebetriebs sind:
- Folge: Die Ablösezahlung ist grundsätzlich keine Werbungskosten bei § 21 EStG.
Passende Wissensbeiträge
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