Gesetz

§ 16 Abs. 3 EStG

Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

2) Aufgabeerklärung - Aufgabeerklärung wirkt nur bei rechtzeitigem Eingang beim Finanzamt (§ 16 Abs. 3b EStG); Rückwirkung scheitert bei Überschreiten der 3-Monatsfrist. 4) Aufgabegewinn - Außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG). - Aufgabe = Veräußerung/Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen (§ 16 Abs. 3 EStG); bei Freiberuflern über § 18 Abs. 3 EStG. - Auch zeitnah entnommene Wirtschaftsgüter einbeziehen (§ 16 Abs. 3 S. 8 EStG).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 16 Abs. 3 EStG steht in steuerstoff für Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Aufgabeerklärung wirkt nur bei rechtzeitigem Eingang beim Finanzamt (§ 16 Abs. 3b EStG); Rückwirkung scheitert bei Überschreiten der 3-Monatsfrist.
  • Aufgabe = Veräußerung/Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen (§ 16 Abs. 3 EStG); bei Freiberuflern über § 18 Abs. 3 EStG.
  • Auch zeitnah entnommene Wirtschaftsgüter einbeziehen (§ 16 Abs. 3 S. 8 EStG).
  • Endet die Betriebsaufspaltung und besteht kein anderer gewerblicher Fortführungsgrund, führt dies grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG.
  • Betriebsverpachtung im Ganzen nach § 16 Abs. 3b EStG,

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