Gesetz

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Abs. 1, Satz 1, Nr. 2) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Miete, Zinsen oder Tätigkeitsvergütungen eines Mitunternehmers gehören grundsätzlich zu den gewerblichen Einkünften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

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Worum geht es?

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Abs. 1, Satz 1, Nr. 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Miete, Zinsen oder Tätigkeitsvergütungen eines Mitunternehmers gehören grundsätzlich zu den gewerblichen Einkünften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
  • Ein Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG setzt vier positive Merkmale voraus:
  • § 15 EStG erfasst nicht einfach jede selbstständige Tätigkeit. Gewerblich wird eine Betätigung erst, wenn die positiven Merkmale erfüllt sind, keine vorrangige Einkunftsart greift und die Tätigkeit über reine private Vermögensverwaltung hinausgeht.
  • Eine gewerblich tätige KG ist steuerlich regelmäßig Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
  • sind steuerlich grundsätzlich Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

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