§ 20 Abs. 2 EStG
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Private Vermögensverwaltung Bloße Fruchtziehung aus vorhandenem Vermögen ist regelmäßig nicht gewerblich. Typische Fälle sind Kapitalanlage (§ 20 EStG) sowie Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Gewerblichkeit kann entstehen, wenn die Umschichtung bzw. Ausnutzung der Vermögenssubstanz in den Vordergrund tritt oder bei Vermietungen erhebliche zusätzliche Leistungen hinzukommen. Auch eine Betriebsaufspaltung kann Vermietungseinkünfte gewerblich qualifizieren. Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen – § 17 EStG Veräußert eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen und war sie innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt, gehört der Gewinn nach § 17 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Grundsätzlich gilt das Teileinkünfteverfahren. Wird die 1-%-Grenze nicht erreicht, ist regelmäßig § 20 Abs. 2 ES
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Worum geht es?
§ 20 Abs. 2 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ein Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG setzt vier positive Merkmale voraus:
- Neuverträge: Abschluss nach dem 31.12.2004. Erträge werden grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert.
- Bei begünstigten Neuverträgen wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags angesetzt, wenn insbesondere
- Todesfall bzw. Eintritt des charakteristischen versicherten Risikos: Die Versicherungsleistung ist grundsätzlich nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.
- Welche Versicherungen fallen typischerweise unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG?
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