§ 17 EStG
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Folgen: • Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven des Besitzunternehmens, • Entnahme der bisherigen Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen, • Entnahme der GmbH-Anteile aus dem notwendigen Betriebsvermögen, • spätere Veräußerung der GmbH-Anteile kann nach § 17 EStG zu beurteilen sein.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 17 EStG steht in steuerstoff für Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften — Einkommensteuergesetz und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Anteile unter dem gemeinen Wert eingebracht wurden,
- spätere Veräußerung der GmbH-Anteile kann nach § 17 EStG zu beurteilen sein.
- Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen – § 17 EStG
- § 6 EStG ist die zentrale steuerliche Bewertungsvorschrift für Wirtschaftsgüter und Schulden des Betriebsvermögens.
- § 17 Abs. 1 EStG erfasst den Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre. Der Auflösungsverlust wird nach denselben Grundsätzen ermittelt.
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