Gesetz

§ 17 EStG

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG): Fiktive Veräußerung wesentlicher Beteiligungen bei Wegzug ins Drittland; die Steuer ist grundsätzlich sofort fällig, eine zinsfreie Stundung wie bei Wegzug in EU/EWR-Staaten ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (z. B. nachweislich vorübergehende Abwesenheit, § 6 Abs. 3 AStG). - Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert. - Erbschaftsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG): Bei Wegzug und anschließender Schenkung/Vererbung von GmbH-Anteilen kann beschränkte Erbschaftsteuerpflicht entstehen, sofern die Beteiligung nicht weiterhin der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. - Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG): Für zehn Jahre nach Wegzug kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei Niedrigbesteuerung im

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 17 EStG steht in steuerstoff für Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften — Einkommensteuergesetz und wird in 10 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Anteile unter dem gemeinen Wert eingebracht wurden,
  • Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert.
  • Gegen die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gibt es für Steuerausländer angesichts der weiten Auslegung des Wohnsitzbegriffs durch die Rechtsprechung eigentlich nur zwei Strategien.
  • Viele Gründer halten ihre Start-up-Beteiligungen im Privatvermögen. Veräußern sie eine wesentliche Beteiligung, kann zwar § 17 EStG einschlägig sein; § 6b Abs. 10 EStG setzt jedoch betriebliche Anteile voraus.
  • Der Beitrag kritisiert, dass § 6b Abs. 10 EStG nicht auf im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG ausgeweitet wurde.

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