§ 17 EStG
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG): Fiktive Veräußerung wesentlicher Beteiligungen bei Wegzug ins Drittland; die Steuer ist grundsätzlich sofort fällig, eine zinsfreie Stundung wie bei Wegzug in EU/EWR-Staaten ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (z. B. nachweislich vorübergehende Abwesenheit, § 6 Abs. 3 AStG). - Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert. - Erbschaftsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG): Bei Wegzug und anschließender Schenkung/Vererbung von GmbH-Anteilen kann beschränkte Erbschaftsteuerpflicht entstehen, sofern die Beteiligung nicht weiterhin der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. - Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG): Für zehn Jahre nach Wegzug kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei Niedrigbesteuerung im
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Worum geht es?
§ 17 EStG steht in steuerstoff für Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften — Einkommensteuergesetz und wird in 10 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Anteile unter dem gemeinen Wert eingebracht wurden,
- Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert.
- Gegen die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gibt es für Steuerausländer angesichts der weiten Auslegung des Wohnsitzbegriffs durch die Rechtsprechung eigentlich nur zwei Strategien.
- Viele Gründer halten ihre Start-up-Beteiligungen im Privatvermögen. Veräußern sie eine wesentliche Beteiligung, kann zwar § 17 EStG einschlägig sein; § 6b Abs. 10 EStG setzt jedoch betriebliche Anteile voraus.
- Der Beitrag kritisiert, dass § 6b Abs. 10 EStG nicht auf im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG ausgeweitet wurde.
Passende Wissensbeiträge
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- Umwandlungssteuer: Sperrfrist und Einbringungsgewinn IIUmwandlungssteuerPrüfungsschema zum Sperrfristverstoß nach § 22 UmwStG und den steuerlichen Folgen für Einbringenden und übernehmende Kapitalgesellschaft.
- Wegzug ins Drittland: Wegzugsbesteuerung und weitere NachbesteuerungstatbeständeAußensteuergesetzÜberblick über Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, Entstrickung, erweiterte beschränkte Steuerpflicht, beschränkte Steuerpflicht und weitere Nachbesteuerungstatbestände bei einem Wegzug ins Drittland.
- Wohnsitz, Wegzug und internationale Nachfolge: Erbschaftsteuer und § 6 AStGAußensteuergesetzFachbeitrag zu Strategien gegen die Begründung unbeschränkter Steuerpflicht, mittelbar gehaltenen GmbH-Beteiligungen sowie ertragsteuerlichen Hindernissen durch die Wegzugsbesteuerung in internationalen Nachfolgefällen.
- § 6b Abs. 10 EStG: Reinvestitionsrücklage nach dem StandortfördergesetzEinkommensteuerDas Standortfördergesetz erhöht den Höchstbetrag für die steuerneutrale Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung betrieblicher Kapitalgesellschaftsanteile von 500.000 € auf 2 Mio. € und klärt die AfA-Bemessungsgrundlage nach der Übertragung.
- Betriebsaufspaltung: Rechtsfolgen und BeendigungEinkommensteuerKompakter Praxisüberblick zu den steuerlichen Folgen der Betriebsaufspaltung, Abfärbung, Betriebsvermögen, Gewerbesteuer, Organschaft und den Folgen ihrer Beendigung.
- Gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG – Voraussetzungen, Abgrenzung und SonderfälleEinkommensteuerKompakter Praxisüberblick zu Gewerbebetrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Vermögensverwaltung, Abfärbung, gewerblicher Prägung und § 17 EStG.
- § 6 EStG: Bewertung von Wirtschaftsgütern, Rückstellungen, Entnahmen und EinlagenGesetze / Einkommensteuer§ 6 EStG enthält die zentralen steuerlichen Bewertungsvorschriften für Betriebsvermögen. Die Norm regelt insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten, Teilwertabschreibungen, Rückstellungen, Entnahmen und Einlagen, geringwertige Wirtschaftsgüter sowie Buchwertübertragungen.
- Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Finanzierungshilfen nach § 17 EStGEinkommensteuerWann Darlehensausfälle und Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu nachträglichen Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a EStG führen und wann § 20 Abs. 2 EStG greift.
- Verdeckte Einlage: Folgen bei GmbH und GesellschafterGmbHEine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine nahestehende Person der GmbH aus gesellschaftsrechtlichen Gründen einen bilanzierungsfähigen Vermögensvorteil unentgeltlich oder verbilligt zuwendet. Sie darf das Einkommen der GmbH grundsätzlich nicht erhöhen und führt regelmäßig zu einem Zugang im steuerlichen Einlagekonto.
- Verschleierte Darlehensgewährung und verdeckte GewinnausschüttungVerdeckte GewinnausschüttungFG Sachsen-Anhalt: Bei einer verschleierten Darlehensgewährung entsteht die vGA bereits mit der Darlehensausreichung in Höhe der gesamten Valuta. In einer Dreieckskonstellation kann sie zugleich eine verdeckte Einlage in der begünstigten Gesellschaft begründen. Für Folgeänderungen nach § 32a Abs. 1 KStG ist die korrekte zeitliche Erfassung entscheidend.
Verwandte Fundstellen
- § 17 Abs. 1 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 1, Satz 3) — Einkommensteuergesetz
- § 17 Abs. 2a EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 2a) — Einkommensteuergesetz
- § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 4, Satz 2) — Einkommensteuergesetz
- § 17 Abs. 5 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 5) — Einkommensteuergesetz