Gesetz

§ 17 EStG

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Folgen: • Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven des Besitzunternehmens, • Entnahme der bisherigen Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen, • Entnahme der GmbH-Anteile aus dem notwendigen Betriebsvermögen, • spätere Veräußerung der GmbH-Anteile kann nach § 17 EStG zu beurteilen sein.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 17 EStG steht in steuerstoff für Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften — Einkommensteuergesetz und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Anteile unter dem gemeinen Wert eingebracht wurden,
  • spätere Veräußerung der GmbH-Anteile kann nach § 17 EStG zu beurteilen sein.
  • Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen – § 17 EStG
  • § 6 EStG ist die zentrale steuerliche Bewertungsvorschrift für Wirtschaftsgüter und Schulden des Betriebsvermögens.
  • § 17 Abs. 1 EStG erfasst den Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre. Der Auflösungsverlust wird nach denselben Grundsätzen ermittelt.

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