§ 16 EStG
Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Erwirbt ein Erbe durch Erbfall einen Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil und veräußert diesen anschließend, kann er die steuerlichen Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen. - Erwerb des Betriebs oder Mitunternehmeranteils durch Erbanfall. - Veräußerung des gesamten Betriebs oder Mitunternehmeranteils. - Persönliche Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG sind erfüllt (z. B. Vollendung des maßgeblichen Lebensalters oder dauernde Berufsunfähigkeit).
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Worum geht es?
§ 16 EStG steht in steuerstoff für Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Erwirbt ein Erbe durch Erbfall einen Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil und veräußert diesen anschließend, kann er die steuerlichen Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen.
- Persönliche Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG sind erfüllt (z. B. Vollendung des maßgeblichen Lebensalters oder dauernde Berufsunfähigkeit).
- Liegen die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vor?
- Prüfung der Begünstigungen nach §§ 16 und 34 EStG
- Ein Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG setzt vier positive Merkmale voraus:
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Verwandte Fundstellen
- § 16 Abs. 3b EStG – Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe (Abs. 3b) — Einkommensteuergesetz
- § 16 Abs. 3 EStG – Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz
- § 16 Abs. 3 S. 8 EStG – Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe (Abs. 3, S. 8) — Einkommensteuergesetz
- § 16 Abs. 4 EStG – Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe (Abs. 4) — Einkommensteuergesetz