§ 16 Abs. 3b EStG
Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe (Abs. 3b) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2) Aufgabeerklärung - Aufgabeerklärung wirkt nur bei rechtzeitigem Eingang beim Finanzamt (§ 16 Abs. 3b EStG); Rückwirkung scheitert bei Überschreiten der 3-Monatsfrist. 4) Aufgabegewinn - Außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG). - Aufgabe = Veräußerung/Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen (§ 16 Abs. 3 EStG); bei Freiberuflern über § 18 Abs. 3 EStG. - Auch zeitnah entnommene Wirtschaftsgüter einbeziehen (§ 16 Abs. 3 S. 8 EStG).
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Worum geht es?
§ 16 Abs. 3b EStG steht in steuerstoff für Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe (Abs. 3b) — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Aufgabeerklärung wirkt nur bei rechtzeitigem Eingang beim Finanzamt (§ 16 Abs. 3b EStG); Rückwirkung scheitert bei Überschreiten der 3-Monatsfrist.
- Aufgabe = Veräußerung/Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen (§ 16 Abs. 3 EStG); bei Freiberuflern über § 18 Abs. 3 EStG.
- Auch zeitnah entnommene Wirtschaftsgüter einbeziehen (§ 16 Abs. 3 S. 8 EStG).
- Endet die Betriebsaufspaltung und besteht kein anderer gewerblicher Fortführungsgrund, führt dies grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG.
- Betriebsverpachtung im Ganzen nach § 16 Abs. 3b EStG,
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