§ 35 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Wesentliche Folgen: - Einkünfte des Besitzunternehmens sind gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG. - Anteile an der Betriebs-GmbH können notwendiges Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen sein. - Ausschüttungen der Betriebs-GmbH gehören beim Besitzunternehmer zu den gewerblichen Einkünften; bei natürlichen Personen ist grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren zu prüfen. - Für die Gewerbesteuer kann § 35 EStG relevant sein. - Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist beim Besitzunternehmen einer klassischen Betriebsaufspaltung grundsätzlich problematisch bzw. regelmäßig ausgeschlossen; Besonderheiten gelten insbesondere bei Kapitalgesellschaften und wegen des Durchgriffsverbots.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 35 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für die Gewerbesteuer kann § 35 EStG relevant sein.
- Gewerbesteuerpflicht und mögliche Steuerermäßigung nach § 35 EStG prüfen.
- Kapitalgesellschaften können § 35 EStG nicht nutzen. Das gilt auch, wenn sie an einer Personengesellschaft beteiligt sind. Der auf sie entfallende Anteil am Messbetrag läuft deshalb steuerlich ins Leere.
- Feststellungsbescheid nach § 35 Abs. 2 bis 4 EStG: Verteilung auf die Gesellschafter,
- § 35 EStG beseitigt die Gewerbesteuer nicht vollständig. Er mindert die Einkommensteuer nur innerhalb der drei gesetzlichen Grenzen und nur bei natürlichen Personen.
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