Betriebsaufgabe, EÜR-Übergang & Aufgabegewinn
Aufgabeerklärung (§ 16 Abs. 3b EStG), Übergang zur Bilanzierung, Fünftelregelung und Behandlung der stillen Reserven.
Tempo
1) Gewerbebetrieb & EÜR
- Einzelhandel ist regelmäßig Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG); EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG mit Zu-/Abflussprinzip (§ 11 EStG).
- Gewerbeertrag = Gewinn (§ 7 GewStG) zzgl. Hinzurechnungen (§ 8 GewStG), abzgl. Kürzungen (§ 9 GewStG).
2) Aufgabeerklärung
- Aufgabeerklärung wirkt nur bei rechtzeitigem Eingang beim Finanzamt (§ 16 Abs. 3b EStG); Rückwirkung scheitert bei Überschreiten der 3-Monatsfrist.
3) Übergang EÜR → Bilanzierung
- Forderungen erhöhen den Übergangsgewinn (kein Zufluss in EÜR, in der Bilanz zu aktivieren).
- Verbindlichkeiten mindern den Übergangsgewinn (kein Abfluss in EÜR, in der Bilanz zu passivieren).
- Bei Betriebsaufgabe zwingend Übergang zum Betriebsvermögensvergleich (§ 18 Abs. 3 S. 2 EStG) — Ziel: vollständige Erfassung stiller Reserven.
4) Aufgabegewinn
- Außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG).
- Aufgabe = Veräußerung/Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen (§ 16 Abs. 3 EStG); bei Freiberuflern über § 18 Abs. 3 EStG.
- Auch zeitnah entnommene Wirtschaftsgüter einbeziehen (§ 16 Abs. 3 S. 8 EStG).
- Zuführung aus Privatvermögen = Einlage (§ 4 Abs. 1 S. 8 EStG).
- Mehr als 3 Jahre zwischen Anschaffung und Einlage → Teilwert zwingend (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG); Teilwert ist neue AfA-Bemessungsgrundlage.
6) Arzt / Freiberufler
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); keine Buchführungspflicht nach HGB (§§ 1, 238 HGB), EÜR zulässig.
- Steuerfreie Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG) führen zu Netto-Einnahmen.
7) GmbH-Anteile im Betriebsvermögen
- Subsidiarität (§ 20 Abs. 8 EStG): Dividenden sind Betriebseinnahmen, keine Kapitaleinkünfte.
- KapESt entfaltet im BV keine Abgeltungswirkung (§ 43 Abs. 5 S. 2 EStG).
- Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) bei Beteiligungen im BV.