§ 18 Abs. 3 EStG
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Freibetrag gilt auch bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 EStG).
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Worum geht es?
§ 18 Abs. 3 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Freibetrag gilt auch bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 EStG).
- Bei Betriebsaufgabe zwingend Übergang zum Betriebsvermögensvergleich (§ 18 Abs. 3 S. 2 EStG) — Ziel: vollständige Erfassung stiller Reserven.
- Aufgabe = Veräußerung/Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen (§ 16 Abs. 3 EStG); bei Freiberuflern über § 18 Abs. 3 EStG.
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); keine Buchführungspflicht nach HGB (§§ 1, 238 HGB), EÜR zulässig.
- § 16 Abs. 4 EStG: 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit, Antrag, nur einmal im Leben.
Passende Wissensbeiträge
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- Praxisveräußerung: Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und Tarifermäßigung (§ 34 Abs. 3 EStG)EinkommensteuerSteuerliche Begünstigungen bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis: Freibetrag, Tarifermäßigung und Prüfungsschema.
- Betriebsaufgabe, EÜR-Übergang & AufgabegewinnJahresabschlussAufgabeerklärung (§ 16 Abs. 3b EStG), Übergang zur Bilanzierung, Fünftelregelung und Behandlung der stillen Reserven.
- Erbengemeinschaft: Freibetrag, Tarifermäßigung und § 35b EStGErbschaftsteuerBei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Erbengemeinschaft werden persönliche Steuervergünstigungen nicht auf Ebene der Erbengemeinschaft gewährt. Jeder Erbe beantragt sie in seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung. § 16 Abs. 4 EStG setzt beim jeweiligen Erben grundsätzlich das vollendete 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit voraus und ist nur einmal im Leben nutzbar. § 34 Abs. 3 EStG kann für begünstigte außerordentliche Veräußerungsgewinne ebenfalls nur einmal im Leben beantragt werden. § 35b EStG kann die Einkommensteuer mindern, wenn dieselben Einkünfte bereits der Erbschaftsteuer unterlagen. Im Feststellungsverfahren wird dagegen nur der auf den jeweiligen Erben entfallende Veräußerungsgewinn festgestellt.