Gesetz

§ 18 Abs. 3 EStG

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der Freibetrag gilt auch bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 EStG).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 18 Abs. 3 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Freibetrag gilt auch bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 EStG).
  • Bei Betriebsaufgabe zwingend Übergang zum Betriebsvermögensvergleich (§ 18 Abs. 3 S. 2 EStG) — Ziel: vollständige Erfassung stiller Reserven.
  • Aufgabe = Veräußerung/Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen (§ 16 Abs. 3 EStG); bei Freiberuflern über § 18 Abs. 3 EStG.
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); keine Buchführungspflicht nach HGB (§§ 1, 238 HGB), EÜR zulässig.
  • § 16 Abs. 4 EStG: 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit, Antrag, nur einmal im Leben.

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